Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BURKHARD BAUMSTEIGTECHNIK GMBH & CO. KG (B2B)

Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
2. Vertragsschluss und Vertragssprache
3. Lieferbedingungen und Transportschäden
4. Preise und Zahlungsbedingungen
5. Haftung für Mängel
6. Haftung für Schäden
7. Verjährung
8. Höhere Gewalt
9. Eigentumsvorbehalt
10. Verarbeitung von Waren nach käuferspezifischen Vorgaben
11. Verwendung von Verkäufer-Inhalten und Verarbeitung und Modifikation der Waren durch den Käufer
12. Schlussbestimmungen

  1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Burkhard Baumsteigtechnik GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Burkhard Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Martin Burkhard und Ulrich Distel, Im Dornbusch 2, 69123 Heidelberg, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Verkäufer“), gelten für alle Verträge und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend „Waren„), an Unternehmer (nachfolgend „Käufer“, gemeinsam auch „Parteien“) ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
    2. Die AGB des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der Verkäufer dem nicht ausdrücklich widerspricht.
    3. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln. Der Verkäufer schließt keine Verträge mit Verbrauchern, § 13 BGB.
    4. Der Verkäufer kann vor Vertragsschluss verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug. Die für den Legitimationsnachweis erforderlichen Daten sind vom Unternehmer vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
    5. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
    6. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, abweichende Lieferbedingungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung des Verkäufers haben Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt insbesondere für:

      • Abweichende Incoterms (z.B. CPT, CIF, DDP)
      • Abweichende Währungen (z.B. USD)
      • Abweichende Zahlungsbedingungen
      • Abweichende Lieferfristen
      • Abweichende Mindestbestellmengen

      Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
    7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  2. Vertragsschluss und Vertragssprache
    1. Die Angebote des Verkäufers, einschließlich Preislisten, Kataloge und sonstige Produktbeschreibungen, sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine bindenden Angebote im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Der Verkäufer behält sich Eigentums- und Urheberrechte an seinen Angeboten, Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Preislisten), sonstigen Produktbeschreibungen und Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
    2. Preisangaben in Preislisten gelten vorbehaltlich Zwischenverkaufs und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Waren. Der Verkäufer ist berechtigt, Preise in Preislisten jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern. Maßgeblich für den Vertragsschluss sind die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise.
    3. Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb der vom Verkäufer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist, nach Zugang beim Verkäufer anzunehmen.
    4. Die Annahme erfolgt entweder,

      • indem der Verkäufer dem Käufer eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt und maßgeblicher Zeitpunkt der Zugang der Annahmeerklärung beim Käufer ist, oder
      • indem er den Käufer die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Käufer maßgeblich ist, oder
      • indem der Verkäufer den Käufer nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.

      Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Käufer zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf der vom Verkäufer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist, welche auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Käufers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Käufer nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
    5. Der Verkäufer kann Mindestbestellmengen festlegen, die in der Auftragsbestätigung oder Preisliste angegeben werden. Bestellungen unterhalb dieser Mindestmengen kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen ablehnen oder zu abweichenden Konditionen annehmen.
    6. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher oder englischer Sprache. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und englischen Fassung dieser AGB gilt die deutsche Fassung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Lieferbedingungen und Transportschäden
    1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Münsingen (ex works (EXW Münsingen) Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Abweichende Lieferbedingungen (z.B. CPT, CIF, DDP) können im Einzelfall vereinbart werden und sind in der Auftragsbestätigung angegeben.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
    3. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 12 Wochen ab Vertragsschluss und Eingang der Vorauszahlung (bei Vorauskasse) bzw. ab Vertragsschluss (bei Zahlung auf Rechnung).
    4. Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    5. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Ware), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist trotz aller zumutbaren Anstrengungen des Verkäufers nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Verkäufer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft.
    6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in EUR, und zwar ab Werk Münsingen (EXW), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
    2. Abweichende Währungen (z.B. USD) können im Einzelfall vereinbart werden und sind in der Auftragsbestätigung angegeben.
    3. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager bzw. Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Einfuhrabgaben, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Käufer, unabhängig von den vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms). Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen die Transportkosten bis zum Bestimmungsort übernimmt.
    4. Bei internationalen Lieferungen werden die finalen Transportkosten erst bei Fertigstellung der Sendung ermittelt und dem Käufer in der Proforma-Rechnung (bei Vorauskasse) oder in der Rechnung mitgeteilt. Der Käufer erklärt sich mit der separaten Berechnung der Transportkosten einverstanden.
    5. Abweichende Regelungen (z.B. CPT, CIF, DDP gemäß Incoterms 2020) können im Einzelfall vereinbart werden und sind in der Auftragsbestätigung angegeben. Unabhängig von den vereinbarten Lieferbedingungen trägt der Käufer in jedem Fall sämtliche Zölle, Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen die Transportkosten bis zum Bestimmungsort übernimmt.
    6. Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier (4) Monaten, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzupassen. Eine Preisanpassung ist zulässig, wenn sich die Kosten des Verkäufers für die Herstellung und/oder Beschaffung der Ware aufgrund objektiver Umstände um mehr als 3% erhöht oder vermindert haben. Als objektive Umstände gelten insbesondere:

      a) Änderungen der Materialkosten (Aluminium, Stahl, Carbon, Leder, Textilien)
      b) Änderungen der Lohnkosten und Lohnnebenkosten
      c) Änderungen der Energiekosten
      d) Änderungen gesetzlicher Abgaben (Steuern, Zölle, Umweltabgaben)
      e) Änderungen der Währungskurse (insbesondere EUR/USD)

      Die Preisanpassung erfolgt auf Grundlage des Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2) oder eines vergleichbaren offiziellen Index. Der neue Preis berechnet sich wie folgt: Neuer Preis = Ursprünglicher Preis × (Index zum Liefertermin / Index zum Vertragsschluss). Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Preisanpassung spätestens vier (4) Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten:

      a) Den ursprünglichen Preis
      b) Den neuen Preis
      c) Die Berechnungsgrundlage (Indexwerte mit Quellenangabe)
      d) Den Hinweis auf das Rücktrittsrecht des Käufers

      Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

      a) die Preiserhöhung mehr als 20% des ursprünglich vereinbarten Preises beträgt, oder
      b) die Preisanpassung für ihn aus anderen Gründen unzumutbar ist.

      Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung in Textform gegenüber dem Verkäufer auszuüben. Übt der Käufer das Rücktrittsrecht nicht fristgerecht aus, gilt die Preisanpassung als akzeptiert. Vermindern sich die Kosten des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien um mehr als 3%, ist der Verkäufer verpflichtet, den Preis entsprechend zu senken. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer sich mit der Lieferung in Verzug befindet.
    7. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware bei Versendungskauf an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Käufer nicht möglich war, trägt der Käufer die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder, wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
    8. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    9. Bei Neukunden ist der Verkäufer berechtigt, für die ersten beiden Bestellungen Vorkasse zu verlangen. Nach vollständiger Abwicklung der ersten beiden Bestellungen gelten die regulären Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 4.8.
    10. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    11. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Käufer auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
    12. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    13. Sofern eine Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union erfolgt, können im Einzelfall weitere Kosten anfallen. Diese Kosten trägt der Käufer, wenn der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat. Zu diesen Kosten können u.a. Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben sowie Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) zählen.
  5. Haftung für Mängel
    1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von dem Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    4. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    5. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von dem Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
    6. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
    7. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Unternehmer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Unternehmers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dieser dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Unternehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    8. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    9. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Verkäufer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:

      • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
      • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels
      • für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben
      • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
      • im Rahmen eines zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Garantieversprechens
      • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
    10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser AGB.
  6. Haftung für Schäden
    1. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

      • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    2. Die sich aus Abs. 6.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Unternehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    3. Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  7. Verjährung

    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 6.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  8. Höhere Gewalt
    1. Der Verkäufer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle bei Vertragsschluss unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Hierzu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien (soweit von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnungen, kardinale Rechtsänderungen, Sabotage, Streiks, Aussperrung. Rohstoff- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten bzw. Lieferengpässe gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn sie auf einem der vorgenannten Ereignisse beruhen und der Verkäufer nachweist, dass er ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Zulieferer abgeschlossen hatte und weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft.
    2. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Verkäufer berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu verlängern und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht oder hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen gerät der Verkäufer nicht in Verzug.
    3. Im Falle des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Schrift- oder Textform (per Brief oder per E-Mail) über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
    4. Beide Parteien sind verpflichtet, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    4. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
    6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Unternehmer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 9.3 geltend macht.
    8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
  10. Verarbeitung von Waren nach käuferspezifischen Vorgaben
    1. Sofern zwischen den Parteien neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach käuferspezifischen Vorgaben vertraglich vereinbart wird (z.B. Private-Label-Produkte mit kundenspezifischen Logos, Firmenkennzeichnungen oder Designs), ist der Käufer verpflichtet, alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Firmenkennzeichnungen, etc.) in den von dem Verkäufer vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich ferner, dem Verkäufer die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Der Käufer ist für die Beschaffung und den Rechteerwerb der Inhalte selbst verantwortlich. Soweit der Käufer dem Verkäufer Inhalte überlässt, versichert er, zur Übergabe und Verwendung der vorgenannten Inhalte berechtigt zu sein. Der Käufer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass durch die Übergabe und Verwendung der Inhalte keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte, verletzt werden.
    2. Soweit Dritte gegenüber dem Verkäufer Ansprüche geltend machen können, die im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Käufers durch den Verkäufer entstehen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer und seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten von den Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich informieren, wenn Dritte dem Verkäufer gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben, und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalles möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig, wahrheitsgemäß und unverzüglich in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Eventuelle darüber hinausgehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer sämtliche dem Verkäufer entstehenden Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Inanspruchnahme durch Dritte, soweit diese notwendig und angemessen sind, zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere auch alle Gerichts- und Anwaltskosten in der gesetzlichen Höhe. Eine Kostenübernahme entfällt, wenn der Käufer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
    3. Soweit die vom Käufer überlassenen Inhalte gegen geltendes Recht, Rechte Dritter, die guten Sitten, gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen, kann der Verkäufer die entsprechenden Verarbeitungsaufträge, auch nach Vertragsschluss, ablehnen. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Käufer verfassungsfeindliche, rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, beleidigende, Jugend gefährdende und/oder Gewalt verherrlichende Inhalte überlässt.
  11. Verwendung von Verkäufer-Inhalten und Verarbeitung und Modifikation der Waren durch den Käufer
    1. Der Verkäufer stellt dem Käufer Werbematerialien, Produktbilder, Texte, Grafiken, technische Datenblätter und sonstige Inhalte (nachfolgend „Verkäufer-Inhalte“) zur Verfügung. Der Käufer ist berechtigt, die Verkäufer-Inhalte ausschließlich zum Zweck der Vermarktung der vom Verkäufer bezogenen Waren zu verwenden, insbesondere für Produktlistings in Webshops, Katalogen, Werbematerialien und Social-Media-Kanälen.
    2. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäufer-Inhalte wahrheitsgemäß, vollständig und unverändert zu verwenden. Jegliche Veränderung, Bearbeitung oder Verfälschung der Verkäufer-Inhalte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers untersagt. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet:

      a) Produktbeschreibungen, technische Daten und Sicherheitshinweise vollständig und unverändert zu übernehmen
      b) Keine falschen oder irreführenden Angaben über die Produkte zu machen
      c) Die Produkte nicht für Verwendungszwecke zu bewerben, für die sie nicht bestimmt sind
      d) Alle vom Verkäufer bereitgestellten Warnhinweise und Sicherheitsanweisungen zu veröffentlichen
      e) Die Verkäufer-Inhalte nicht in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, den Ruf des Verkäufers oder seiner Produkte zu schädigen.
    3. Alle Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte an den Verkäufer-Inhalten verbleiben beim Verkäufer. Der Käufer erwirbt lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung erlischt das Nutzungsrecht und der Käufer ist verpflichtet, die Verwendung der Verkäufer-Inhalte unverzüglich einzustellen und diese aus allen Medien zu entfernen.
    4. Der Käufer haftet für alle Schäden, die dem Verkäufer oder Dritten (insbesondere Endkunden) durch falsche, unvollständige oder irreführende Produktangaben entstehen. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer rechtswidrigen, falschen oder vertragswidrigen Verwendung der Verkäufer-Inhalte durch den Käufer entstehen. Dies umfasst insbesondere Produkthaftungsansprüche, Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche aufgrund falscher Produktinformationen.
    5. Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer bezogenen Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten, zu modifizieren oder mit anderen Komponenten zu kombinieren, insbesondere um kundenspezifische Produktvarianten herzustellen. Dies umfasst insbesondere die Kombination von Basismodellen mit Ersatzteilen des Verkäufers zur Herstellung anderer Modellvarianten sowie die Montage von Komponenten gemäß den vom Verkäufer bereitgestellten Anleitungen und Schulungsmaterialien.
    6. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung und Modifikation der Waren ausschließlich Originalersatzteile und -komponenten des Verkäufers zu verwenden und die vom Verkäufer bereitgestellten technischen Anleitungen, Montageanweisungen und Qualitätsstandards strikt einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, an entsprechenden Schulungen des Verkäufers teilzunehmen, sofern diese angeboten werden.
    7. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eine unsachgemäße Verarbeitung, Modifikation oder Montage durch den Käufer zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für:

      a) Montagefehler des Käufers oder seiner Mitarbeiter
      b) Die Verwendung ungeeigneter oder nicht vom Verkäufer freigegebener Komponenten
      c) Abweichungen von den technischen Vorgaben und Montageanweisungen des Verkäufers
      d) Unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Waren vor der Montage
      e) Fehlende oder unzureichende Schulung des Montagepersonals.
    8. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere Endkunden) frei, die aufgrund fehlerhafter Verarbeitung, Modifikation oder Montage durch den Käufer entstehen. Dies umfasst insbesondere:

      a) Produkthaftungsansprüche aufgrund von Montagefehlern
      b) Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Montage
      c) Schadensersatzansprüche aufgrund von Unfällen oder Verletzungen, die auf Montagefehler zurückzuführen sind
      d) Alle Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung, einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten
    9. Der Käufer ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,- für Personenschäden und EUR 500.000,- für Sachschäden abzuschließen und dem Verkäufer auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
    10. Der Käufer verpflichtet sich, modifizierte oder kombinierte Produkte nur unter Hinweis auf die erfolgte Modifikation zu vertreiben und dabei deutlich zu kennzeichnen, dass die Modifikation nicht durch den Verkäufer erfolgt ist. Der Käufer darf modifizierte Produkte nicht als Originalprodukte des Verkäufers ausgeben.
    11. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Berechtigung zur Verarbeitung und Modifikation zu widerrufen, wenn der Käufer gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstößt oder die Qualität der modifizierten Produkte nicht den Standards des Verkäufers entspricht.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Geldansprüche.
    2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
    3. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Heidelberg. Der Verkäufer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: 07.07.2026